AGB
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB)
TOPATEC Wasser- und Abwassertechnik GmbH(nachstehend „TOPATEC“ genannt).
I. Allgemeines
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische
Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen gelten
ausschließlich unsere Liefer- und Leistungsbedingungen. Sämtliche, auch
künftige, Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und
TOPATEC richten sich nach den AGB von TOPATEC in der jeweils gültigen
Form, einsehbar unter www.TOPATEC.de/agb. Abweichenden
Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
II. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen
zwischen dem Besteller und TOPATEC der Schriftform. Die zu dem Angebot
gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich TOPATEC Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Auftragsbestätigung, Liefer- und Leistungsgegenstand
Für Zeit, Art und Umfang der Lieferung und Leistung sowie den Preis ist –
soweit erteilt – die schriftliche Auftragsbestätigung von TOPATEC
maßgebend. Geringfügige Änderungen des Liefer- und
Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den
in der Beschreibung angegebenen Werten sind zulässig, wenn dadurch der
Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt
werden.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten, wenn nicht gesondert vereinbart ab Werk und der
handelsüblichen Verpackung für den Straßenverkehr. Zu den Preisen
kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei
vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen von mehr als drei Monaten ab
Vertragsschluss ist TOPATEC berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder
Lohnkosten auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation
angemessene Aufschläge (TZ Teuerungszuschläge) für die eingetretenen
Kostensteigerungen vorzunehmen.
2. Rechnungen von TOPATEC sind zahlbar entweder innerhalb von 8 Tagen
nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum netto. TOPATEC behält sich insbesondere bei
Neukunden vor, im Einzelfall Lieferung nur gegen Vorkasse auszuführen.
Rechnungen für Reparaturen, Kundendienstleistungen und
Transportkosten sind ohne Skontoabzug sofort fällig.
3. Für Werk- oder Werklieferungsverträge gilt das Folgende:
Die Zahlung ist ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und
zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
1/3 bei Meldung der Lieferbereitschaft;
1/3 innerhalb eines Monats nach Warenübergang.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem
Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
V. Liefer- und Leistungszeit
1. Die von TOPATEC genannten Termine und Fristen sind Prognosen.
Lieferzeiten und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von
TOPATEC als endgültige Lieferzeiten und Termine ausdrücklich schriftlich
bestätigt wurden. Ihre Einhaltung durch TOPATEC setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.
B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht
der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Die Liefer- und Leistungsfrist (Lieferfrist) beginnt mit dem Zugang der
Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn der Liefer- und
Leistungsgegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von TOPATEC
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend,
beziehungsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, zum Beispiel Streik etc. und beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von
TOPATEC liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten
eintreten.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefer- und
Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu
vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der
Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung
entstandenen Kosten berechnet. Bei Lagerung im Werk von TOPATEC
mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Bestellers voraus.
6. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen wenn TOPATEC durch einen
Vorlieferanten nicht rechtzeitig selber beliefert wurde.
7. Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab, ist TOPATEC berechtigt,
unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu verlangen.
VI. Gefahrenübergang, Abnahme, Transport
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung des Liefer- und
Leistungsgegenstandes auf dem Betriebsgrundstück von TOPATEC auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder
TOPATEC noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr
und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist
diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, beziehungsweise nach der Meldung von TOPATEC über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme
bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Auf Wunsch
des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch TOPATEC gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die TOPATEC nicht zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII
entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5. Transporthilfsmittel (Mehrwegsysteme) sind Eigentum von TOPATEC. Sofern
diese nicht in einwandfreiem Zustand getauscht, kostenlos zurückgeschickt
oder bezahlt werden, erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen.
6. Transportschäden sind TOPATEC unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Art des Transportschadens auf dem Lieferschein zu genau anzugeben.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns
zustehen, den realisierbaren Wert aller gesichteten Ansprüche um mehr als
10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl der freizugebenden
Sicherungsrechte obliegt uns.
2. Der Besteller ist verpflichtet während der Zeit des Eigentumsvorbehalts, die
Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten
regelmäßig durchzuführen. Der Besteller verpflichtet sich, die
Liefergegenstände während der Zeit des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet,
den Versicherer zu benennen und tritt uns schon jetzt etwaige Leistungen des
Versicherers ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
3. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die
Liefergegenstände, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige
Beschädigungen oder die Zerstörung der Liefergegenstände unverzüglich
mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Liefergegenstände sowie den eigenen
Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich
anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Tz 2.
und Tz 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die
Liefergegenstände herauszuverlangen.
5. Der Besteller ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der
Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände ist dem Besteller nicht erlaubt.
6. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Besteller erfolgt
stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht
gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das
Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Gegenstände zu
den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die
Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
vermischt sind.
Stand 2009 2VIII. Gewährleistung / Mängelhaftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die
ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet TOPATEC unter
Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie
folgt:
1. Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sind
unentgeltlich nach Wahl von TOPATEC nachzubessern oder mangelfrei zu
ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist TOPATEC unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von TOPATEC.
2. Zur Vornahme aller TOPATEC notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit TOPATEC
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist TOPATEC
von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TOPATEC sofort zu
verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und von TOPATEC Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die von TOPATEC vorgenommene Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt TOPATEC –
insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten
des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Angemessene Aus- und
Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erstattet. Entsprechendes gilt für die Kosten der Ermittlung der
Fehlerursache.
4. Im Übrigen sind die Ansprüche des Bestellers gegen TOPATEC insgesamt
oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt.
Lediglich bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller nach
seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein
Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere
nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung
und/oder Nutzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung
oder Verschleiß an der Ware (z. B. Dichtungen, bewegliche Bauteile),
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Fördermedien, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von TOPATEC zu verantworten
sind.
7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TOPATEC
nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für eine ohne
vorherige Zustimmung von TOPATEC vorgenommene Änderung des
Liefer- und Leistungsgegenstandes.
8. Soweit Geräte von TOPATEC vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise
instand gesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung zusätzlich folgende
Voraussetzung:
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder
Instandsetzung TOPATEC vertraglich oblag.
9. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a
Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn (ab Herstelldatum).
IX. Haftung
1. Das Recht des Bestellers, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche
Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
a) des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von TOPATEC, ihre
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten
(Kardinalpflichten),
c) des arglistigen Verschweigens von Mängeln,
d) der Übernahme einer Garantie,
e) der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch
TOPATEC, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
f) des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.
2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen
vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Soweit Schadensersatzansprüche gegen TOPATEC, ihre Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab
dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Wenn TOPATEC oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem
Abschluss oder in einem anderen Zusammenhang Rat und Auskunft
erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haftet TOPATEC dafür nur
dann, wenn TOPATEC hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und
erhalten hat und der Rat, die Auskunft oder die Empfehlung schriftlich
gegeben wurde. In diesem Falle haftet TOPATEC bei Verschulden bis zu
25 % des für die Beratung etc. vereinbarten Entgelts. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1 a), b), d) und e).
X. Verbrauchsgüterkauf
Etwaige Rechte des Bestellers aus den Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 BGB) bleiben von den vorstehenden
Regelungen unberührt. Unberührt bleibt danach insbesondere das Recht des
Bestellers auf Rückgriff gegenüber TOPATEC wegen eines Mangels einer an
einen Verbraucher verkauften Sache gemäß § 478 BGB.
XI. Veränderung und Warenkennzeichnung
1. Eine Veränderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung von TOPATEC.
2. Eine Veränderung der Kennzeichnung des Liefer- und
Leistungsgegenstandes, insbesondere der Serien- oder sonstiger
Kontrollnummern und jede Sonderstempelung, die als Herkunftszeichen des
Bestellers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es
sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
XII. Rücknahmen / Rücksendungen
Zur Rücknahme einer mangelfrei gelieferten Ware (Umtausch) ist TOPATEC
nicht verpflichtet. Die Rücknahme steht im freien Ermessen von TOPATEC. Eine
Rücksendung wird nur angenommen, wenn TOPATEC vorher eine schriftliche
Zustimmung erteilt hat. Die genehmigte Rücksendung muss mit dem
ausgefüllten Retourenschein unter Angabe der Rechnungsnummer frei Haus
erfolgen. TOPATEC hat das Recht für die durch die Rücknahme entstandenen
Kosten eine Pauschale vom Warenwert ohne besonderen Nachweis abzuziehen.
XIII. Besonderheiten bei Reparaturaufträgen außerhalb der Gewährleistung
1. TOPATEC wird Reparaturen oder Aufarbeitungen von gelieferter Ware
außerhalb der Gewährleistung nur gegen Kostenerstattung durchführen.
2. TOPATEC wird nach Erhalt der Ware ein schriftliches Angebot erstellen.
Wenn das Angebot nicht innerhalb von einem Monat ab Absendung
angenommen wurde, ist TOPATEC zur Verschrottung des Gerätes berechtigt,
sofern der Einsender TOPATEC nicht schriftlich zur Zurücksendung
aufgefordert hat.
3. Wenn TOPATEC vor oder während der Aufarbeitung/Reparatur erkennt, dass
diese unwirtschaftlich ist, wird TOPATEC dies dem Einsender mitteilen. Sollte
der Einsender nicht innerhalb von eines Monates ab Absendung der
Mitteilung sich über den Beginn/die Fortsetzung der Aufarbeitung/ Reparatur
erklären, ist TOPATEC zur Verschrottung des Gerätes berechtigt.
4. Die Kosten für Demontage und Durchsicht des Gerätes und sonstiger Teile
stehen TOPATEC auch dann zu, wenn eine Reparatur nicht durchgeführt
wird.
5. Die Versandkosten in Bezug auf Reparaturaufträge trägt der Besteller.
6. Wegen Forderungen von TOPATEC gegen den Besteller steht TOPATEC ein
Zurückbehaltungsrecht zu; ist der Besteller auch Eigentümer des Gerätes,
steht TOPATEC auch ein Pfandrecht an den in TOPATEC Besitz gelangten
Gegenständen zu. Falls TOPATEC den Pfandverkauf vorher androht, genügt
hierfür die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte
bekannte Anschrift des Bestellers. Die Verkaufsfrist beträgt drei Wochen ab
Absendung der Mitteilung, sofern TOPATEC nicht ein früherer Verkauf
zweckmäßig erscheint.
7. TOPATEC ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der nach Reparatur
zurückgesandten Ware.
8. TOPATEC ist berechtigt, eine Vorausrechnung zu stellen und den Versand
erst nach Eingang aller vom Besteller geschuldeten Beträge vorzunehmen
oder das reparierte Gerät gegen Nachnahme aller vom Besteller
geschuldeten Beträge zurückzusenden.
9. Die Rechte der Ziffer 6-8 können auch wegen Forderungen, die auf anderen
Rechtsgründen als dieser Reparatur beruhen, geltend gemacht werden.
XIV. Softwarenutzung
Software ist ausnahmslos Eigentum der TOPATEC. Soweit im Lieferumfang
Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu
nutzen.
Sie wird nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefer- und
Leistungsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als
einem System ist untersagt, sofern die Lizenzbestimmungen keine
abweichenden Regelungen vorsehen. Der Besteller und TOPATEC vereinbaren,
dass die Software in jedem Fall dem Schutz der §§ 69a UrhG unterliegt. Der
Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff.
UrhG) nutzen. Eine Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung oder eine
Umwandlung vom Objektcode in den Quellcode sind unzulässig. Der Besteller
verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke – zu
beachten, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von
TOPATEC zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den
Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei TOPATEC. Die Vergabe
von Unterlizenzen ist nicht zulässig. TOPATEC ist berechtigt, nach
entsprechender Vorankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten
Softwareupdates durchzuführen, ohne dass sich dadurch Gewährleistungsfristen
oder Verjährungsfristen verändern. Im Falle eines Weiterverkaufs wird der
Besteller diese Pflicht an seinen Kunden weitergeben. Sofern dieser Kunde
selbst ein Wiederverkäufer ist, einschließlich der Pflicht zur Weitergabe dieser
Regelung bis zum Endkunden.
Stand 2009 3XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
1. Erfüllungsort für alle Geschäfte, die die TOPATEC betreffen ist unser
Geschäftssitz.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist der
Geschäftssitz von TOPATEC. TOPATEC ist auch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt auch für alle Verträge, die im
Rahmen der Geschäftsbeziehung geschlossen werden und keine andere
schriftliche Rechtsvereinbarung enthalten.
4. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis
selbst.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den
Parteien gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer
Lücke. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns
zustehen, den realisierbaren Wert aller gesichteten Ansprüche um mehr als
10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl der
freizugebenden Sicherungsrechte obliegt uns.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet während der Zeit des Eigentumsvorbehalts, die
Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene
Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, die
Liefergegenstände während der Zeit des Eigentumsvorbehalts gegen
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde ist
verpflichtet, den Versicherer zu benennen und tritt uns schon jetzt etwaige
Leistungen des Versicherers ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die
Liefergegenstände, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige
Beschädigungen oder die Zerstörung der Liefergegenstände unverzüglich
mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Liefergegenstände sowie den eigenen
Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich
anzuzeigen.
5.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Tz
5.2 und Tz 5.3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die
Liefergegenstände herauszuverlangen.
5.5 Der Kunde ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der
Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände ist dem Kunden nicht erlaubt.
5.6 Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden erfolgt
stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns
nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das
Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Gegenstände
zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die
Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
vermischt sind.
Ergänzungen zu unseren AGBs
A. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehenden Gefährdungen
unserer Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu
unterrichten, die wir für eine Interventionsklage gemäß § 771 ZPO
benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu
erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach
§ 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Auftraggeber.
B. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Vertragspartner weiterhin zur
Einziehung der Forderung berechtigt. Diese Ermächtigung kann jedoch
jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere wenn der
Vertragspartner eine ihm obliegende Verpflichtung verletzt, soweit sie sich
aus diesem Vertrag oder einem anderen Vertragsverhältnis mit der Firma
Topatec GmbH ergibt.
Auf Verlangen hat der Vertragspartner der Firma Topatec GmbH die
abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und
der Firma Topatec GmbH alle für eine Forderungseinziehung benötigten
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Wir sind berechtigt, die jeweils zu unseren Gunsten vorgenommenen
Abtretungen den betreffenden Drittschuldnern anzuzeigen. Wir sehen
hiervon jedoch so lange ab, wie dies unter Berücksichtigung unserer
legitimen Interessen vertretbar erscheint.
C. Die oben unter der Ziffer 5. geregelte Abtretung zur Sicherung unserer
Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Vertragspartner
gegenüber Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem
Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete,
umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.
D. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners, Sicherheiten, die er
der Firma Topatec GmbH nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat,
freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur
vorübergehend nicht mehr benötigt werden. Insbesondere soweit sie den
Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr
als 20 % übersteigen.




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